Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 26 Ta (Kost) 6016/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 33 Abs 3 RVG, § 571 Abs 2 S 1 ZPO, § 571 Abs 3 ZPO
Geltendmachung eines höheren Vergleichsmehrwerts in der Beschwerdeinstanz - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer
Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit der Berichtigung oder Ergänzung von Tatsachen zur ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 33 ; RVG § 571
Geltendmachung eines höheren Vergleichsmehrwerts in der Beschwerdeinstanz - rechtsportal.de
ZPO § 33 ; RVG § 571
Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im Beschwerdeverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Geltendmachung eines höheren Vergleichsmehrwerts in der Beschwerdeinstanz
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit der Berichtigung oder Ergänzung von Tatsachen zur Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im Beschwerdeverfahren als zweiter Tatsacheninstanz
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 18.01.2019 - 36 Ca 3215/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 26 Ta (Kost) 6016/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.12.2006 - IX ZB 81/06
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei unzulässiger sofortiger Beschwerde; …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 26 Ta 6016/19
Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (vgl. BGH 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, Rn. 20).(Rn.10).Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (vgl. BGH 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, Rn. 20).
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 17 Ta 6013/17
Vergleichsmehrwert - Zeugnisregelung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 26 Ta 6016/19
Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2).Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3).