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   LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 26 Ta (Kost) 6016/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13187
LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 26 Ta (Kost) 6016/19 (https://dejure.org/2019,13187)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2019 - 26 Ta (Kost) 6016/19 (https://dejure.org/2019,13187)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 26 Ta (Kost) 6016/19 (https://dejure.org/2019,13187)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit der Berichtigung oder Ergänzung von Tatsachen zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 33 ; RVG § 571
    Geltendmachung eines höheren Vergleichsmehrwerts in der Beschwerdeinstanz

  • rechtsportal.de

    ZPO § 33 ; RVG § 571
    Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Geltendmachung eines höheren Vergleichsmehrwerts in der Beschwerdeinstanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit der Berichtigung oder Ergänzung von Tatsachen zur Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im Beschwerdeverfahren als zweiter Tatsacheninstanz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 81/06

    Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei unzulässiger sofortiger Beschwerde;

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 26 Ta 6016/19
    Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (vgl. BGH 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, Rn. 20).(Rn.10).

    Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (vgl. BGH 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, Rn. 20).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 17 Ta 6013/17

    Vergleichsmehrwert - Zeugnisregelung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 26 Ta 6016/19
    Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2).

    Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3).

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